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Rechte und Pflichten von Immobilienmakler vertraglich festhalten

by Redaktion on December 22nd, 2011

Eigenheimbesitzer in Deutschland, die sich von ihrem Besitz trennen wollen, vertrauen diese Aufgabe in vielen Fällen einem Immobilienmakler an. Doch leider kennen sich die wenigsten mit den Rechten und Pflichten eines Immobilienmaklers aus und wundern sich, warum dieser in manchen Fällen nach Auftragserteilung nichts unternimmt.

Jeder Makler will verkaufen

Im Grunde liegt jedem Immobilienmakler etwas daran, die Immobilie zu veräußern, da er nur dann auch eine Provision dafür erhält. Dennoch kommt es auch auf die Art des Vertrages und die Attraktivität der Immobilie an. Ist der Immobilienmakler wirtschaftlich gut situiert und lässt sich die Immobilie nur schwer veräußern, kann es schon manchmal eine Weile dauern, bis dieser tätig wird. Hat er zudem mit seinem Auftraggeber einen Alleinauftrag abgeschlossen, besteht für ihn auch nicht die Gefahr, dass ihm ein anderer Makler dazwischenfunkt.

Arten von Maklerverträgen

Es gibt drei Arten von Maklerverträgen. Bei dem einfachen Maklervertrag, kann der Auftraggeber soviel Makler mit dem Verkauf seiner Immobilie beauftragen, wie er möchte und muss nur demjenigen eine Provision zahlen, der es zu einem Kaufabschluss gebracht hat. Bei einem Alleinauftrag, wie im obigen Beispiel, darf nur der Makler, mit dem der Vertrag besteht, die Immobilie veräußern. Allerdings behält sich der Eigentümer das Recht vor, auch auf eigene Faust einen Käufer zu finden, dann muss er keine Provision zahlen. Bei einem qualifizierten Alleinauftrag darf dagegen allein der Immobilienmakler das Haus oder die Wohnung verkaufen. Ein zeitlich unbefristeter Vertrag ist allerdings unwirksam, sodass der Eigentümer sich nach Ablauf der Vertragslaufzeit um einen neuen Makler bemühen kann.

Vertragsgestaltung

Wer sicher gehen möchte, dass sich sein Immobilienmakler auch wirklich um den Verkauf des Objektes bemüht, sollte im Vertrag festhalten, dass dieser in regelmäßig festen Abständen einen Nachweis darüber zu erbringen hat, dass er auch aktiv abschlusswillige Käufer akquiriert hat.
Bleibt der Makler, trotz Leistungsverpflichtung untätig, begeht er Vertragsbruch und der Verkäufer hat einen Schadensersatzanspruch ihm gegenüber.

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